§ 13 Abs 1 WRG (Bestimmung des Maßes der Wassernutzung, Bedachtnahme ua auf bestehende wasserwirtschaftliche Verhältnisse)
§ 56 Abs 1 WRG (vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt wie zB Pumpversuche; Bewilligungspflicht)
§ 56 Abs 3 WRG (ebenso, sinngemäße Anwendung der Vorschriften, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten)