§ 12 Abs 2 WRG (bestehende Rechte, rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum; erloschenes Wasserrecht ist keines)
VwGH 15.07.1999, 99/07/0048
Ein allfälliges Recht auf eine Wasserzuleitung zum Haus der Bfin über diese Stichleitung basiert auf dem mit B der BH aus dem Jahr 1956 verliehenen Wasserrecht. Dieses Wasserrecht aber ist erloschen. Dies wurde mit B der BH vom 17. 6. 1996 festgestellt. Diese Feststellung ist rk, da die Berufung der Bfin mit B der bel Beh (LH von Nö) vom 25. 11. 1996 in Bezug auf die Erlöschensfeststellung abgewiesen wurde. Ist aber das Wasserrecht, auf dem die Zuleitung zum Anwesen der Bfin beruhte, erloschen, dann kann sie auch aus diesem Zuleitungsrecht keine Rechte (iSd § 12 Abs 2 WRG) im vorliegenden Verf mehr geltend machen. Abw.