§ 138 Abs 1 lit a WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen oder Nachholung der unterlassenen Arbeiten)
§ 138 Abs 1 lit b WRG (Sicherung der Ablagerungen durch geeignete Maßnahmen, Möglichkeit der Beseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich)