§ 38 Abs 1 WRG (Bauten innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses; Bewilligungspflicht)
§ 138 Abs 1 lit a (wasserpolizeilicher Auftrag, Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen oder Nachholung der unterlassenen Arbeiten; eigenmächtige Neuerung, Begriff)