§ 121 Abs 1 WRG (Überprüfungsverfahren, Parteistellung, ausgeführte Anlage stimmt in einer ihre Rechte berührenden Weise mit dem Bewilligungsbescheid überein)
VwGH 15.07.1999, 98/07/0100
Die Bfin wurde zur ÜberprüfungsVerh pers geladen und gleichzeitig von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen in Kenntnis gesetzt. Diese Planunterlagen reichten aus, um der Bfin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer aus § 121 Abs 1 WRG abzuleitenden Rechte gebraucht hat. Aus den Planunterlagen ergibt sich eindeutig, dass ein - wenn auch kleiner Teil - ihres Grundstückes nunmehr in Anspruch genommen wird. IdZ ist es unerhebl, welche Auskünfte der Bgm und der Bauamtsleiter der Bfin gegeben haben, weil - wie der Kundmachung zu entnehmen war - die bei der WasserrechtsBeh 1. Inst aufgelegenen Planunterlagen Gegenstand des ÜberprüfungsVerf waren. Abw.