§ 112 Abs 2 WRG (Bewilligung einer Wasseranlage, Bestimmung von Fristen zur Bauvollendung, Verlängerung aus triftigem Grund möglich; Ermessen)
VwGH 10.06.1999, 98/07/0090
Dass die Frage des Vorliegens triftiger Gründe, die überhaupt erst die Basis für eine Ermessensübung ist, nicht geklärt wurde, würde noch nicht zur Rechtswidrigkeit des angef B führen, wenn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass triftige Gründe vorliegen, die dann mögl Ermessensübung im negativen Sinn rechtmäßig wäre. Auch dies ist nicht der Fall.