§ 39 Abs 1 WRG (Verbot der willkürlichen Änderung des natürlichen Abflusses der sich auf dem Grundstück ansammelnden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks; Anwendung nur auf landwirtschaftliche Zwecke dienende Grundstücke)
VwGH 15.07.1999, 97/07/0223