§ 126 Abs 5 WRG (Durchführung einer fehlenden oder Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung im Wasserbuch; Beibringung der erforderlichen Nachweise, auch über Wasserberechtigung)
§ 1206 Satz 1 ABGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Grundsatz der Unvererblichkeit gesellschaftlicher Rechte und Verbindlichkeiten)