§ 12 Abs 2 WRG (bestehende Rechte, rechtmäßig geübte Wassernutzungen, unter der Liegenschaft fließendes Grundwasser; Beeinträchtigung der bestehenden Rechte mit hoher Wahrscheinlichkeit)
§ 12 Abs 2 WRG (bestehende Rechte, rechtmäßig geübte Wassernutzungen, unter der Liegenschaft fließendes Grundwasser; Beeinträchtigung der bestehenden Rechte mit hoher Wahrscheinlichkeit)