§ 20 Abs 2 PVG (Wählerlisten, Einwendungen durch Wahlberechtigte; Wählergruppe, keine Parteistellung)
§ 20 Abs 13 PVG (Anfechtung der Gültigkeit der Wahl; Mangel der Wählerliste, Anfechtung durch Wählergruppe; Einfluss auf Wahlergebnis, nicht künftiger Wahlen)