§ 8 Abs 3 WaffG 1996 (waffenrechtliche Verlässlichkeit, keine, Vorliegen bestimmter Verurteilungen; Bedachtnahme auf gesamte Geisteshaltung und Sinnesart des Betreffenden; bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften; Verhaltensprognose; Vorliegen eines gravierenden Charaktermangels, hohes Aggressionspotential)