§ 18 Abs 4 AVG idF BGBl I 1998/158 (schriftliche Ausfertigungen, Angabe des Namens des Genehmigenden; Fehlen, kein Bescheid)
VwGH 26.05.1999, 99/12/0108
Der VwGH sieht trotz der Neufassung des § 18 Abs 4 AVG mit Nov BGBl I 1998/158 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der G-Geber den Mangel der Angabe des Namens des Genehmigenden (- dieses Erfordernis ist an die Stelle der Formulierung „… unter leserl Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat …“) ledigl als unwesentl, berichtigungsfähigen Fehler hätte sehen wollen. Es muss daher auch ab 1. 1. 1999 eine schriftl Erledigung, um iSd § 18 Abs 4 erster Satz AVG Bescheidqualität zu haben, den Namen des Genehmigenden enthalten. Diesem Erfordernis kann durch eine leserl Unterschrift, durch die leserl Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentl Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen werden. Zurückw.