§ 57 Abs 3 AVG (Mandatsbescheid, Verlegung des Wohnsitzes nach Erlassung des Mandatsbescheides, örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten)
VwGH 12.04.1999, 99/11/0086
Die Beh, die einen MandatsB erlassen hat, der nicht nach § 57 Abs 3 AVG von G wegen außer Kraft getreten ist, bleibt für das weitere Verf betr die E über die Vorstellung gegen den MandatsB auch dann zust, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begr ihrer Zust geführt hatten, geändert haben (VwGH 11.04.1984, 82/11/0358). Im Gegensatz zur Auffassung des Bf war daher die ErstBeh auch zur Erlassung des VorstellungsB örtl zust. Abw.