- (gemeinschaftsrechtl materielle Ansprüche; Verfahrensrecht ist Sache der Mitgliedstaaten, sofern nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt)
§ 13 Abs 3 AVG (Mängel von Eingaben; keine Mängelverbesserung bei inhaltlichen Mängeln eines Antrages)
Art 6 Abs 1 AVG V(EWG) 334/93 der Kommission betr DurchführungsBest für die Nutzung stillgelegter Flächen (Vorlage eines Vertrages über den Ankauf des Ausgangserzeugnisses durch einen Aufkäufer oder Erstverarbeiter mit genauem Inhalt; rechtzeitige Vorlage des Vertrages ist materielle Anspruchsvoraussetzung)