§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, fahrlässige Verwendung einer falschen Farbe bei der Termineintragung in den großen Terminkalender durch Sekretärin, Kontrolle durch über ein Jahr in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwaltsanwärterin; kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden des Rechtsvertreters)
VwGH 01.07.1999, 98/11/0238