§ 45 Abs 3 AVG (Parteiengehör; Gelegenheit zur Stellungnahme)
§ 66 Abs 4 AVG (Zurückweisung wegen Verspätung; Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels; Entscheidung über Rechtzeitigkeit aufgrund von festzustellenden Tatsachen, zu denen Partei zu hören ist)