§ 13 Abs 1 AVG (Anbringen; Antrag als Voraussetzung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, bloße „Interessenbekundung“ nicht ausreichend)
§ 58 Abs 1 AVG (Bescheid, wesentliche Merkmale; bloße Mitteilung der Behörde in Beantwortung eines Auskunftsbegehrens der Partei)