§ 13 ZustG (Zustellung an den Empfänger; Handlungsunfähigkeit des Empfängers im Zustellungszeitpunkt, Wirksamkeit der Zustellung, Ermittlungspflicht)
VwGH 25.06.1999, 97/02/0186
Die von der bel Beh getroffene E, den A auf neuerl Zustellung des StrafErk an den Sachwalter der Bfin „wegen entschiedener Sache“ zurückzuweisen, setzt voraus, dass die Annahme der bel Beh zutrifft, dieses StrafErk sei seinerzeit der Bfin wirksam (durch Hinterlegung beim Postamt) zugestellt worden.