§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Spruch; Leistungsbescheid, Konkretisierung des Leistungsgebotes; Anordnung der OeNB zur Vorlage der „devisenwirtschaftlich erheblichen Bücher und Belege“ ausreichend)
§ 60 AVG (Bescheid, Begründung; keine Begründungspflicht, warum eine best Bank einer Auskunftsanordnung unterworfen wurde)