§ 27 Abs 1 VStG (örtliche Zuständigkeit; Tatort für Preisersichtlichmachung, die mehrere Filialen betrifft, ist Sitz des Unternehmens; kompetenzrechtliche Grundlage des PreisauszeichnungsG im Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG sowie Art der strafrechtl Verantwortlichkeit unmaßgeblich für den Tatort)