§ 5 Abs 2 VStG (Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift; Auskunft der zuständigen Behörde)
VwGH 07.07.1999, 97/09/0281
Bestehen über den Inhalt der VerwVorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Beh Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl VwGH 27.04.1993, 90/04/0358). Auf die Auskunft von RA oder Wirtschaftstreuhändern allein durfte sich der Bf jedenfalls nicht verlassen (vgl VwGH 24.02.1998, 96/09/0152). Abw.