§ 42 Abs 3 VwGG (Erkenntnis, aufhebendes, Zurücktreten der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides; Überbindung der Rechtsauffassung des VwGH; Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses gegenüber allen Verfahrensparteien des Verwaltungsverfahrens)