§ 46 Abs 3 VwGG (Wiedereinsetzung, Antragstellung, gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung, keine; VfGH-Beschwerde, Vorlage, keine)
VwGH 02.06.1999, 99/04/0088
Dem in § 46 Abs 3 VwGG normierten Erfordernis der Nachholung der versäumten Handlung bei WE-AStellung kommt der vorliegende A nicht nach. Die an den VfGH gerichtet gewesene Beschw wurde damals von der AStin (wie sich auch aus dem auf dem Original dieser mit dem ggstl A wieder vorgelegten Beschw angebrachten Eingangsvermerk ergibt) in zweifacher Ausfertigung eingebracht. Deshalb wurde auch im Mängelbehebungsauftrag der Auftrag erteilt, eine weitere Ausfertigung dieser Beschw vorzulegen, weil im verwgerichtl Verf eine derartige Ausfertigung neben der bel Beh auch der mitbet Partei zuzustellen gewesen wäre. Da mit dem in Befolgung dieses Mängelbehebungsauftrages erstatteten ergänzenden Schriftsatz die ursprüngl an den VfGH gerichtete Beschw überhaupt nicht mehr vorgelegt worden war, hätte die AStin, um dem Gebot des § 46 Abs 3 letzter Satz VwGG nachzukommen, mit ihrem A auf WE insgesamt drei Ausfertigungen der an den VfGH gerichteten Beschw vorzulegen gehabt. Tatsächl hat sie nunmehr nur zwei solche Ausfertigungen, näml das Original der an den VfGH gerichteten Beschw samt einer weiteren (erstmals vorgelegten) Ausfertigung, nicht aber die zweite seinerzeit beim VfGH eingebrachte Ausfertigung dieser Beschw vorgelegt.