§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit des Verfahrens; Tod der Partei; Vertretung durch Rechtsanwalt; Fortsetzung des Verfahrens durch Verlassenschaft)
VwGH 01.06.1999, 97/08/0068
Nach dem Tod des Bf fehlt es zur Fortsetzung des BeschwVerf an der Partei. Da der seinerzeitige Beschwerdevertreter als gerichtlich beeideter Sachwalter eingeschritten und auch dessen Funktion mit dem Tod der Partei erloschen ist, ist die Verlassenschaft - anders als im Falle der Vertretung der verstorbenen Partei durch einen RA aufgrund eines Vollmachtsverhältnisses (§ 23 Abs 5 VwGG) - am Verf solange nicht beteiligt, als sie nicht erklärt, dieses fortsetzen zu wollen. Der Nachlasskurator hat innerhalb der vom Verlassenschaftsgericht gesetzten Frist eine derartige Erklärung nicht abgegeben.