§ 33 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Erklärung als gegenstandslos, Wegfall der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinem geltend gemachten Recht verletzt zu werden; gesetzliche Beseitigung des geltend gemachten subjektiven Rechts)
§ 46 Abs 2 Oö AWG 1997 (Bescheide, die Ausnahmen von der Anschlusspflicht verfügen, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgehoben)