§ 58 Abs 2 VwGG (Kostenentscheidung, nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses, unverhältnismäßiger Aufwand, neuerliche Vorlage der Verwaltungsakten)
VwGH 30.04.1999, 96/21/0715
Die E über die Kosten würde hier insofern einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, als die neuerl Vorlage der - vom VwGH der zust Beh 1. Inst zur Beurteilung gem § 114 Abs 3 FrG rückgemittelten - Akten des VerwVerf durch die betroffenen Beh ausschließl zur E der Kostenfrage notwendig wäre. Daher hat der GH nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.