§ 21 Abs 1 VwGG (mitbeteiligte Partei; rechtliche Interessen, mögliche Betroffenheit der Gesamtrechtsnachfolgerin nach einer Kammer durch Schadenersatzforderungen)
§ 33 Abs 1 VwGG (Bescheidbeschwerde, sonstige Gegenstandslosigkeit, Interesse an der Klärung der Rechtsfragen im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche, keine Einstellung)