§ 39 Abs 1 Z 1 VwGG (mündliche Verhandlung, Antragstellung nur innerhalb der Beschwerdefrist; Antrag in Beschwerdeergänzung verspätet)
VwGH 26. 4. 1999, 96/17/0041
Die bfde Partei hat den A auf mündl Verh vor dem VwGH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals in der Beschwerdeergänzung vor dem VwGH und daher iSd § 39 Abs 1 Z 1 VwGG verspätet gestellt, weshalb auf ihn nicht Rücksicht zu nehmen war; überdies hätte von der Verhandlung gem § 39 Abs 2 Z 3 VwGG wegen der Aufhebung infolge Verletzung von VerfVorschriften Abstand genommen werden können.