§ 46 Abs 3 StVO (Autobahn, Fahrzeuggebrechen, Abstellen möglichst am Pannenstreifen; Verbot des Beschleunigens zum Wiedereinordnen, keines)
§ 46 Abs 4 lit d StVO (Pannenstreifen, Verbot des Befahrens; keines zum Beschleunigen nach pannenbedingtem Aufenthalt)