§ 4 Abs 5 StVO (Verkehrsunfall, Unfallmeldung, Bote; Zweitbeteiligter, Qualifikation als Bote ua nur bei Bekanntsein der persönlichen Daten des Unfallgegners, fehlender Identitätsnachweis)
VwGH 23.07.1999, 99/02/0087
Wohl muss eine Meldung gem § 4 Abs 5 StVO nicht durch den Beschädiger persönl erfolgen, sondern kann auch durch einen Boten erstattet werden, wobei dieser auch der ZweitBet sein kann (vgl die bei Messiner, StVO10, S 132 zit Jud), doch spricht im BeschwFall nichts dafür, dass der zweite am Unfall beteiligte Lenker tatsächl als Bote des Bf gehandelt hätte. Um eine ordnungsgem Meldung für den Bf erstatten zu können, wäre es erforderl gewesen, dass dem als Boten fungierenden Unfallgegner die persönl Daten des Bf bekannt gewesen wären. Gerade diese Voraussetzung war aber zufolge des Unterbleibens des Identitätsnachweises im BeschwFall nicht gegeben. Die bloße vom Bf an den zweiten UnfallBet gerichtete Aufforderung, Anzeige zu erstatten, war nicht als Beauftragung eines Boten zu werten. Daraus, dass in der Folge der zweite UnfallBet tatsächl Anzeige erstattete, kann sohin für den Bf nichts gewonnen werden, weil diese Anzeige ihm nicht zugerechnet werden kann. Abw.