§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest, Verweigerung; Notdurft, Verrichtung im WC des eigenen Hauses, Möglichkeit der Verschleierung)
VwGH 25.06.1999, 99/02/0077
Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, dem zur Vornahme der Atemluftuntersuchung Aufgeforderten zunächst die Gelegenheit zur Verrichtung der Notdurft im WC seines eigenen Hauses einzuräumen, hätte sich doch dadurch einerseits dem Bf die Möglichkeit zur allfälligen Verschleierung des Sachverhaltes durch Tätigung eines Nachtrunkes geboten und wurden nach den Aussagen der einschreitenden GendBeamten vom Bf keine Umstände geltend gemacht, welche die Fahrt zum GendPosten und die Verrichtung der Notdurft am dortigen WC für den Bf unzumutbar hätten erscheinen lassen.