§ 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand)
§ 5 Abs 3 StVO (Atemluftuntersuchung, Alkomattest, Einhaltung der Betriebsanleitung, keine; nur zehn- statt fünfzehnminütige Beobachtung des Probanden, kein Sachverständigengutachten zur Frage eines dennoch als gültig anzunehmenden Messergebnisses; Eichung, Nachweis, keiner)