§ 24 Abs 1 lit c StVO (Halte- und Parkverbote, Behindertenrampe, Erkennbarkeit; Kreuzungsbereich, Aufwendung entsprechender zumutbarer Sorgfalt)
VwGH 25.06.1999, 97/02/0187
Wie bei Messiner, StVO10, unter FN 10 zu§ 24 StVO, S 587, ausgeführt wird, sind unter „Behindertenrampen“ in der Praxis meist im Kreuzungsbereich vorgenommene Abschrägungen der Gehsteigkanten (Rand- oder Bordsteine) zu verstehen, die insb den Benützern von Rollstühlen die Überwindung der Rand- und Bordsteine ermöglichen oder erleichtern sollen.