§ 24 Abs 1 STVG idF BGBl 1993/799 (Gewährung von geeigneten Vergünstigungen an Strafgefangenen, wenn er erkennen lässt, dass er an Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt)
§ 24 Abs 3 Z 3 STVG (ua Benutzung des eigenen Fernsehapparates)
§ 24 Abs 4 STVG (Beschränkung bzw Entzug von gewährten Vergünstigungen)