§ 21 AlVG (Ausmaß des Arbeitslosengeldes; Grundbetrag; Lohnklassen; Abstellen auf Entgelt des letzten bzw vorletzten Kalenderjahres; kein Erfordernis der durchgehenden Beschäftigung oder der Vollbeschäftigung in diesen Jahren)
VwGH 29.06.1999, 98/08/0328