§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Gleichbehandlungspflicht hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten; Inhalt der Gleichbehandlungspflicht)
VwGH 29.06.1999, 98/08/0117
Die Bfin war - nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt - seit dem 20. 8. 1993 selbständig vertretungsbefugte Gfin der Komplementär-GmbH der L GmbH & Co KG. Über das Vermögen der KG wurde am 23. 2. 1994 das Konkursverfahren eröffnet. Zur Komplementär-GmbH wird in der Beschw ausgeführt, am 27. 6. 1994 sei die Eröffnung des Konkurses (gemeint ein darauf abzielender A) mangels Kostendeckung abgewiesen worden.