§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG (Ersatzzeiten; keine Anrechnung der Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter)
VwGH 29.06.1999, 97/08/0623
Gem § 227 Abs 1 Z 1 ASVG idF der 44. Nov, BGBl 1987/609, gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. 12. 1955 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, unter anderem die Zeiten, in denen nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossenen Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens 6 Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar mit 2/3 ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.