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VwGH 1. 6. 1999, 96/08/0365 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2000/1566ZfV 2000, 665

§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; schuldhafte Pflichtverletzung; Fälligwerden der nicht entrichteten Beiträge erst kurz vor Ausgleichseröffnung; „Konsum-Pleite“)

VwGH 01.06.1999, 96/08/0365

Mit dem angef B stellte die bel Beh in Stattgebung des Einspruches des Mitbet gegen den B der bf WGKK vom 7. 8. 1995 gem §§ 413 , 414 iVm § 355 ASVG fest, dass der Mitbet gem § 67 Abs 10 ASVG nicht für rückständige SV-Beiträge der protokollierten Firma Konsens Immobilien Verwaltungs- und VermittlungsgesmbH für März 1995 hafte und daher nicht verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto rückständigen SV-Beiträge an die Bfin zu bezahlen. In der Begründung dieses B führte die bel Beh aus, die Bfin habe mit dem bekämpften B den Mitbet als Gf der genannte Ges gem § 67 Abs 10 ASVG für die auf dem Beitragskonto der Ges rückständigen SV-Beiträge für März 1995 in Anspruch genommen. Der Mitbet habe in seinem Einspruch im Wesentl vorgebracht, die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung sei nicht gegeben, weil die Dienstnehmeranteile gem § 13a Abs 3 IESG einbringl seien, die Bfin vorerst die Einbringlichmachung gegenüber den Mitgliedern des Bankenkonsortiums zu versuchen gehabt hätte und auch die durch Eingreifen der Betriebsnachfolgehaftung gem § 67 Abs 4 ASVG einbringl Beiträge zu berücksichtigen seien. Außerdem sei bei Mehrfachgeschäftsführung die Inanspruchnahme eines Gf auf den gesamten Betrag rechtswidrig. Der Mitbet sei, weil die Konsum Österreich reg. Gen.m.b.H. kraft ihrer Konzernleitungsmacht das gesamte Finanzwesen und den Zahlungsverkehr an sich gezogen habe, niemals mit der Berechnung und Abfuhr von SV-Beiträgen befasst gewesen. Diese seien bis Jänner 1995 auch stets pünktl und in voller Höhe beglichen worden. Der Mitbet sei erst am 9. 3. 1995 vom Kreditstop seitens des Bankenkonsortiums und der dadurch bewirkten Zahlungsunfähigkeit der Unternehmensgruppe in Kenntnis gesetzt worden. Die Vertreter des Bankenkonsortiums hätten in der Nacht vom 8. 3. 1995 auf den 9. 3. 1995 völlig überraschend beschlossen, keine weiteren Mittel aus dem vertragl zugesicherten Konsortialkredit auszuzahlen. Ab dem 9. 3. 1995 sei der Konsum-Unternehmensgruppe seitens der Mitglieder des Bankenkonsortiums die freie Verfügungsmöglichkeit über die Unternehmenskonten genommen worden. Die Mitglieder des Gläubigerbanken-Konsortiums hätten sich trotz massivster Intervention seitens der Vertreter der Konsum Österreich reg. Gen.m.b.H. nicht bereit erklärt, Steuern und SV-Beiträge zu überweisen und die entsprechenden Überweisungsträger bankenmäßig zu bearbeiten. Für die SV-Beiträge März 1995 seien keine Zahlungsbelege mehr ausgefüllt worden, weil es den Anwälten der Konsum Österreich reg. Gen.m.b.H. trotz persönl Vorsprache im Anschluss an die Hauptversammlung einer namentl genannten Bank am 31. 3. 1995 nicht gelungen sei, die Vertreter dieser Bank von ihrem Rechtsstandpunkt abzubringen. Aus der unterlassenen Niederlegung der Funktion als Gf könne dem Mitbet kein haftungsrelevanter Vorwurf gemacht werden, weil sich die Behinderung bloß auf den Zeitraum vom 9. 3. 1995 bis 4. 4. 1995 - also nicht einmal einen Monat - erstreckt habe.

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