§ 25 GSVG (Beitragsgrundlage; Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen; Zuführung von Sachanlagevermögen; gänzliche/teilweise Zuführung)
VwGH 29.06.1999, 94/08/0262
Der Bf bringt im Wesentlichen vor, die Einkünfte des Jahres 1991 resultierten aus dem Verkauf einer im Betriebsvermögen stehenden Lagerhalle. Diese Liegenschaft sei fast bis zur Höhe des Verkaufserlöses mit Hypotheken belastet gewesen. Nach Abdeckung der Hypothekarforderungen sei ledigl ein Betrag von 500.000 S verblieben, der die Überziehung des Firmenkontos reduziert habe. Keiner der Gesellschafter habe aus dem Verkaufserlös auch nur einen Schilling „gesehen“. Nur durch die Abdeckung der Hypothekarforderungen und die Reduzierung des Firmensollstandes sei die Firma überhaupt weiter operativ geblieben. Dem Gesetzgeber sei es auch unter Berücksichtigung des Motivenberichtes zur 16. GSVG-Nov auf die konkreten wirtschaftl Umstände angekommen, nur tatsächl Einkünfte sollten auch der SV zugrunde gelegt werden. Deshalb seien auch jene Verkaufserlöse aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden, die nie tatsächl Einkünfte der Gewerbetreibenden darstellten, sondern nur der Abdeckung von Hypothekarforderungen bzw der Abdeckung eines überzogenen Betriebskontos gedient hätten.