§ 25 GSVG (Beitragsgrundlage; Bindung der Sozialversicherungsbeträge an das Einkommensteuerrecht)
VwGH 29.06.1999, 94/08/0127
Die Bf bringt im Wesentlichen vor, in den Jahren 1987 bis 1989 Einkünfte bezogen zu haben. Diese seien auf jeden Fall für ihre Pension heranzuziehen Entweder seien die Einkünfte als Einkünfte aus ihrer gewerberechtl Tätigkeit als Einzelunternehmerin anzusehen oder aber, wenn von der Qualifikation des FA als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgegangen werde, als Einkünfte nach dem ASVG. Die bel Beh hätte die Bfin dann aus der Versicherungspflicht nach dem GSVG „herausnehmen“ und aussprechen müssen, dass sie der Versicherungspflicht nach dem ASVG zu unterziehen sei.