Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, keine, ordnungsgemäße Vollziehung eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls; Überschreitung, Durchsuchung, die nicht von namentlich genannten Verdächtigen benützt werden; Auslegung des richterlichen Befehls nach seinem Wortlaut, Prüfung, ob Zimmern bzw Schlafstellen im Flüchtlingsheim zuordenbar sind)