Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, keine, ordnungsgemäße Vollziehung eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls; Überschreitung, Durchsuchung von Zimmern bzw Schlafstellen in einem Flüchtlingsheim, die nicht von namentlich genannten Verdächtigen benützt werden; bloße Rechtswidrigkeiten, zB Nichtzustellung des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen; aber Perlustrierung, Inschachhalten, Strammstehenlassen über längeren Zeitraum nicht zwingend als bloße Modalität einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung anzusehen, Möglichkeit des Vorliegens selbständigen Verwaltungshandelns)