§ 35 WehrG (Einberufungsbefehl, Verpflichtung zum Antritt des Präsenzdienstes zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort; in der Vergangenheit gelegener Termin; rechtliche Konsequenzen)
§ 58 AVG (Bescheid, Inhalt und Form; Erlassung von unzuständigem, aber in einem anderen Bereich mit Behördenqualität ausgestattetem Organ)