§ 36a Abs 1 Z 2 WehrG (Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen; Harmonisierungspflicht, kein Ermessen)
VwGH 01.07.1999, 98/11/0195
2. Der Bf hat während eines ihm zu Studienzwecken gewährten Aufschubes sein Unternehmen gegründet und in der Folge in Wahrnehmung sich ihm bietender Möglichkeiten in einem Ausmaß ausgeweitet, dass ihm nunmehr nach seinem Vorbringen die Ableistung des Grundwehrdienstes nicht ohne Gefährdung des Unternehmens möglich ist. Eine bes Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirtschaftl Interessen vermögen auch die Hinweise nicht zu begründen, dass das stetige Anwachsen des Unternehmens nicht beabsichtigt gewesen sei und seine Versuche, einen geeigneten Ersatz für seine Pers während seiner Abwesenheit zu finden, erfolglos geblieben seien. Sie gehen an der Tatsache vorbei, dass es am Bf selbst lag, sich bei seinen wirtschaftl Dispositionen so zu verhalten, dass eine Verletzung der Harmonisierungspflicht vermieden wird. Damit fehlt auch den behaupteten VerfMängeln iZm seinem Vorbringen betr erfolglos gebliebene Versuche, einen geeigneten Vertreter für seine Person zu finden, die Relevanz. Diese Versuche können die Tatsache nicht ungeschehen machen, dass die Harmonisierungspflicht bereits durch die vorangegangenen berufl Dispositionen des Bf verletzt wurde. Abw.