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VwGH 7. 7. 1999, 97/09/0195 (KRIEGSOPFERVERSORGUNG)

JudikaturKRIEGSOPFERVERSORGUNGZfV 2000/1537ZfV 2000, 648

§ 13 Abs 1 KOVG (Einkommen; Begriff, fiktive Zinsen; außergewöhnliche Belastung, Bürgschaft, zwangsläufige Übernahme)

VwGH 07.07.1999, 97/09/0195

1. ISd § 12 Abs 2 iVm § 13 Abs 1 KOVG gilt auch als Einkommen, was der Bezugsberechtigte aus vorhandenem Vermögen ohne Substanzverlust zumutbarerweise hätte erzielen können (fiktive Zinsen). Der in der verwgerichtl Jud immer wieder vertretene Grundgedanke, dass ein Verlust der Ansprüche nach dem KOVG eintritt, wenn sich der Anspruchswerber (Leistungsbezieher) ohne zureichende Gründe der Möglichkeit begibt, aus seinem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, kommt somit auch im Falle der Veräußerung von Vermögenswerten in Frage. In solchen Fällen gelten daher auch als gem § 13 Abs 1 KOVG anrechenbares Einkommen fiktive Erträgnisse aus dem effektiv nicht mehr vorhandenen (veräußerten) Kapital. Entscheidend ist dabei, ob für die Veräußerung und ihre Art zwingende Gründe vorhanden waren. Daher darf ein Anspruchsverlust nicht angenommen werden, ohne die Gründe für das Rechtsgeschäft und dessen Ausgestaltung zu prüfen.

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