§ 7 Abs 5 FSG (Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, Maßgeblichkeit der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse, der verstrichenen Zeit, des Verhaltens während dieser Zeit; Geschwindigkeitsüberschreitung bei 70 bis 90 km/h starkem Seitenwind, Verhängung einer dreimonatigen Entziehungszeit über ein halbes Jahr nach dem Vorfall unzulässig)
VwGH 27.05.1999, 99/11/0035