§ 44 Abs 4 KFG (bescheidmäßige Aufhebung der Zulassung, unverzügliche Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, Unmöglichkeit der Ablieferung irrelevant)
VwGH 01.07.1999, 98/11/0168
Nach § 44 Abs 4 erster Satz KFG entsteht die Verpflichtung zur Ablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln kraft G mit Eintritt der Vollstreckbarkeit der Aufhebung der Zulassung. Die Vollstreckbarkeit trat hier erst mit der Erlassung des angef B ein. Die behauptete Unmöglichkeit der Ablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafel steht dem bescheidmäßigen Ausspruch der Verpflichtung nach § 44 Abs 4 KFG nicht entgegen (vgl VwGH 03.07.1990, 89/11/0201), sie wäre (erst) bei der Setzung von Vollstreckungsmaßnahmen von rechtl Bedeutung (vgl die Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf5, unter E 2g, 12c, 21 zu§ 5 Abs 1 VVG angeführte Rsp des VwGH). Abw.