§ 7 Abs 2 FSG (Verkehrsunzuverlässigkeit, Sinnesart, weitere schwere durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichterte strafbare Handlungen; strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sind keine)
§ 7 Abs 4 Z 3 FSG (bestimmte Tatsachen, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben)