§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Dauer der Entziehung; Behauptung, Straße lediglich zum Zweck des Abstellens befahren, nicht unbeachtlich)
VwGH 27.05.1999, 98/11/0102
Der Bf hat in seiner Berufung neuerl auf seine bereits im erstinstanzl Verf vorgetragene Verantwortung hingewiesen, wonach er mit seinem neben dem Eingang in eine Diskothek abgestellten KFZ nicht mehr habe nach Hause fahren, sondern ledigl vom Eingang habe entfernen und sodann abstellen wollen. In der Begr des angef B wird darauf mit keinem Wort eingegangen. Diese Verantwortung kann (ungeachtet der von der bel Beh zu Recht betonten hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten) iZm der von ihr anzustellenden Prognose über die voraussichtl Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf nicht von vornherein als unbeachtl abgetan werden. Die bel Beh hätte darlegen müssen, ob sie die in Rede stehende Verantwortung des Bf für glaubhaft erachtet oder nicht. Das begründungslose Übergehen dieses Vorbringens im angef B stellt einen wesentl VerfMangel dar. Aufhebung.