§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft, Verweigerung, keine; objektiv unrichtige Auskunft, „Hafnersteg“ statt „Hafnersteig“; Zustellung an bekannt gegebenen Lenker, Retournierung mit Vermerk „verzogen“)
VwGH 23.07.1999, 97/02/0300
Obj war die von der Bfin gem § 103 Abs 2 KFG erteilte Auskunft insofern unrichtig, als sie aufgrund eines offensichtl Schreibfehlers die Anschrift des Lenkers mit „Hafnersteg“ anstelle von „Hafnersteig“ angab. Dieses als geringfügig zu qualifizierende Versehen fällt aber schon deshalb nicht ins Gewicht, weil bereits im vorgelegten erstinstanzl VerwAkt in einem handschriftl Aktenvermerk auf einer Kopie der Lenkerauskunft festgehalten wurde, dass es nur einen „Hafnersteig“ (im 1. Wr GdBez) gebe und vom Mag der Stadt Wien als zuständiger StrafBeh für die dem Lenker zur Last gelegte Übertretung der StVO deshalb erfolglos versucht wurde, an die richtig mit „Hafnersteig“ bezeichnete Anschrift des Lenkers ein beh Schriftstück zuzustellen, weil dieser Lenker laut einem auf der Rückseite dieses Schreibens festgehaltenen Vermerk vom 27. 6. 1996 bereits „verzogen“ war. Die bel Beh ist aber - trotz dieser dem VerwAkt zuliegenden Mitteilung der Post betr die Aufgabe dieser Wohnung durch den von der Bfin genannten Lenker und trotz der von der Bfin schon im erstinst Verf ergänzend vorgelegten Meldeanfrage - im BeschwFall zu Unrecht von der Verwirklichung einer Übertretung gem § 103 Abs 2 KFG ausgegangen, zumal der der Bfin unterlaufende Fehler bei der Straßenbezeichnung aufgrund dieser Aktenvorgänge für die Beh unschwer zu erkennen war. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.